Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie:
Durch die in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelte Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren.
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis Ende 2024 erfolgen kann, wobei auch anteilige Zahlungen möglich sind. (vgl. Downloads/Lohn)
Unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten FAQ (Stand: 5.4.2023), können folgende Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie profitieren:
Hier einige Beispiele:
• kurzfristig Beschäftigte und Minijobber,
• Auszubildende,
• Arbeitnehmer in Elternzeit oder Kurzarbeit,
• Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der
Altersteilzeit,
• Beziehende von Vorruhestandsgeld,
• Versorgungsbeziehende.
Nach den FAQ können auch Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist.
Allerdings sind hier die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten. Ist die Zahlung nämlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, ist sie beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu versteuern (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Zudem entfällt bei der Kapitalgesellschaft der Abzug als Betriebsausgaben.
Quelle: MRS Monats-Rundschreiben 06.2023